Neuregelung der Maklerprovision
Provisionsteilung beim Immobilienverkauf

Während bislang die Maklerkosten vom Käufer einer Immobilie übernommen wurden, gilt künftig die Teilung der Maklercourtage.
 
Doch was bedeutet dieses Gesetz für Käufer und Verkäufer von Immobilien?
 
Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 5. Juni 2020 das Gesetz zur Teilung der Maklercourtage abschließend gebilligt.
Am 23. Juni 2020 wurde es im Bundesgesetzblatt verkündet und wird nun mit einer Übergangsfrist von sechs Monaten am 23. Dezember 2020 in Kraft treten.

Doch bei wem gilt die neue Gesetzgebung?
 
Das neue Gesetzt gilt nur für Käufer welche als Verbraucher handeln. Das trifft beispielsweise zu, wenn Sie für sich selbst ein Eigenheim erwerben.
Es gilt jedoch ebenfalls, wenn Sie eine Immobilie im Rahmen der privaten Vermietung erwerben.
Das Ziel der Gesetzesänderung ist es, Käufer von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen im Hinblick auf die anfallenden Nebenkosten zu entlasten.
Bei gewerblichen Immobilienkäufern hingegen, gilt das Bestellerprinzip beim Kauf nicht und die Maklercourtage kann weiterhin anderweitig vereinbart werden.
 
Grundsätzlich werden die beiden folgenden Varianten sich als voraussichtlich gängigste herauskristallisieren:
 
1. Schließt der Makler bei Doppeltätigkeit einen Maklervertrag mit dem Käufer und Verkäufer, so ist die Zahlung der Courtage zu gleichen Teilen von Käufer und Verkäufer fällig.
Ist die Dienstleitung für den Verkäufer unentgeltlich, so gilt dies ebenfalls für den Käufer.
 
2. Sollte der Makler lediglich vom Verkäufer beauftragt werden mit einer Übernahmemöglichkeit für den Käufer, kann der der Käufer verpflichtet werden bis zu 50% der Maklerprovision zu übernehmen. Hierbei muss der Käufer diese jedoch erst zahlen, sobald er den Zahlungsnachweis des Verkäufers erhalten hat.
 
Wer muss die Maklerprovision zuerst zahlen?
 
Dass laut neuem Gesetz der Verkäufer zuerst seinen Provisionsanteil zu zahlen hat und dies auch nachweisen muss, bevor der Käufer zahlen muss ist ein mittlerweile weit verbreitetes Missverständnis. Dies trifft nur zu, wenn der Verkäufer einen Teil der Provision auf den Käufer abwälzt. (in § 656d BGB geregelt)

Vereinbaren die Parteien von vornherein eine Doppelprovision gibt es keine Regelungen zur Reihenfolge der Zahlungspflicht.
 
Die Vorteile des neuen Gesetzes – Transparenz und Fairness
 
Speziell die Immobilienkäufer profitieren von dem Gesetz zur Teilung der Maklerprovision. Dies ist ein positives Signal für Käufer. Durch die Regelung soll der Immobilienmarkt weiter professionalisieren bzw. transparenter werden. Durch die Gesetzesänderung werden Makler voraussichtlich am einzelnen Geschäft weniger verdienen, langfristig aber mehr Geschäft machen. Nur seriöse Dienstleister, die gleichermaßen im Interesse von Verkäufer und Käufer agieren, werden sich am Markt durchsetzen und beweisen können.
 
Lohnt es sich einen Immobilienmakler zu beauftragen?
 
Viele Verkäufer unterschätzen den Aufwand, der mit dem Verkauf einer Immobilie einhergeht. Von der professionellen Objektaufnahme bis hin zur Aufbereitung kompletter Unterlagensätze oder der Abstimmung mit Interessenten. Die Zusammenarbeit mit einem Makler gibt Sicherheit und repräsentiert einen vertrauensvollen Partner an Ihrer Seite. Zudem sollte auch die Einschätzung des Verkaufspreises einer Immobilie immer durch einen seriösen und kompetenten Immobilienmakler erfolgen, denn nichts tut dem Verkäufer mehr weh, als seine Immobilie unter Marktwert zu veräußern.
 
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