Maßnahmen, welche den Mieterschutz in Berlin stärken sollen, sind allzeitgegenwärtige Themen und werden sowohl von Politik und Wirtschaft diskutiert.
Nun kam es zu einer neuen Wende in diesem Thema:
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Vorkaufsrecht einen rechtlichen Dämpfer versetzt.
Die Urteilsbegründung sei, dass bisherige Regelungen bzw. Ausübungen rein auf hypothetischen Annahmen und Vermutungen basierten und nicht auf faktischen Grundlagen.
Dass bestimmte Berliner Bezirke Ihr Vorkaufsrecht für Immobilien nutzen, hat in der Vergangenheit immer wieder zu Diskussionen und Unstimmigkeiten geführt.
Ursprünglich diente das Vorkaufsrecht in Milieuschutzgebieten der Kommune wichtige städtebauliche Maßnahmen durchzusetzen und der Verdrängung sozialer Strukturen entgegenzuwirken.
Doch die schwammige und unsichere Rechtslage ermöglicht eine große Bandbreite an Ausübungen, welche keiner klar definierten Begründung unterliegen.
Grundlage der letztendlichen Rechtsprechung:
Ein Grundstück mit 20 wohnwirtschaftlichen Mietwohnungen und zwei Gewerbeeinheiten im Berliner Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg wurde durch eine Immobiliengesellschaft erworben.
Das Grundstück befand sich in Milieuschutzgebiet und der Bezirk übte sein Vorkaufsrecht zugunsten der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft aus.
Der Bezirk erläuterte mit der Gefahr, dass die Wohnbevölkerung durch mögliche Mieterhöhungen bzw. Umwandlungsmöglichkeiten verdrängt werden sollte. Die Gesellschaft klagte hiergegen.
Bei Grundstücken welche entsprechend der städtebaulichen Norm bebaut und genutzt werden und die darauf errichteten Liegenschaften keine Mängel aufweisen, sei das Vorkaufsrecht ausgeschlossen.
Mit dieser Begründung entschied das Gericht am Dienstag, den 09.11.2021 in Leipzig zugunsten der klagenden Immobiliengesellschaft und hob das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin von 2019 auf.
Gerade Berlin fungiert als „Hotspot“ der bisher experimentierfreudigen rot-rot-grünen Koalition.
Der Mietendeckel wurde einst 2020 beschlossen und nach einem guten Jahr als Verfassungswidrig erklärt.
Der erste Rückschlag der Berliner Regierung.
Und nun der zweite Rückschlag durch die Rechtsprechung zur Dämpfung des Vorkaufsrechts.
Beide Urteile zeigen fehlerhafte politische Ansätze, welche durch nachträgliche Rechtsprechung mehr Sachlichkeit und vor allem Rechtssicherheit für den Berliner Immobilienmarkt bedeuten.
Nichtsdestotrotz bleibt die Möglichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts bestehen. Dem Wohle der Allgemeinheit dienend und auf Grundlage tatsächlicher Verhältnisse können die Bezirke weiterhin Ihr Vorkaufsrecht ausüben.
Dies ist eine weitere gute Nachricht für den Berliner Immobilienmarkt.